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Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe


Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Was bedeutet Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe übernimmt - je nach einzusetzendem Einkommen - voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und Kosten des eigenen Anwalts.

Die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Anwalts.

Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners bezahlen.

    Abhängig von Ihrem Einkommen, kann das Gericht ihnen Raten auferlegen die auf die Prozesskosten bezahlt werden müssen. Dabei sind insgesamt höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, gleichgültig, wie viele Instanzen der Prozess durchläuft. Darüber hinaus anfallende Kosten werden erlassen.


    Was müssen Sie tun, um Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe zu erhalten?

    Für den Antrag gibt es einen Vordruck, den Sie sorgfältig und vollständig ausfüllen und an Ihre Rechtsanwältin / Rechtsanwalt übergeben müssen.

RAin Christiane Trenkel
Ebertstraße 112 · 26382 Wilhelmshaven
Tel.: 04421 7741247 · Fax: 04421 7741287